4. 4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist für Siegelungsbegehren vor. Nach der Praxis des Bundesgerichts haben diese jedoch angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung zu erfolgen (THOR- MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-