3.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, die Abweisung des Siegelungsbegehrens sei rechtmässig erfolgt. Die Frist zur Stellung des Siegelungsbegehrens sei insbesondere nicht mit einer zehntägigen Beschwerdefrist gleichzusetzen und es sei irrelevant, dass Wochenenden dazwischengelegen hätten. Dass weitere Angaben und Unterlagen hätten eingeholt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, da bereits eine kurze E-Mail für die Beantragung des Siegelungsbegehrens genügt hätte. Weiter brauche sie bei einer Abweisung des Begehrens aufgrund dessen verspäteten Einreichens keine schützenswerten Interessen geltend zu machen.