Ausserdem habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Siegelung, da sich auf den beschlagnahmten Gegenständen Geschäftsunterlagen sowie persönliche und private Fotos und Videos befinden würden. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch und durch ihn bereits widerlegt worden, weshalb die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände nicht mehr notwendig sei. -4-