Weiter hätten nach Vollmachtserteilung noch weitere Angaben und Unterlagen eingefordert werden müssen und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht dargelegt, weshalb die vier oder zehn Tage relevant sein sollen. Sie habe insbesondere keinen Grund geltend gemacht, welcher der Siegelung entgegenstehen würde. Ausserdem habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Siegelung, da sich auf den beschlagnahmten Gegenständen Geschäftsunterlagen sowie persönliche und private Fotos und Videos befinden würden.