3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, ein zehn Tage nach einer Durchsuchung gestelltes Siegelungsbegehren sei rechtzeitig, da die Rechtsmittelfristen in dringenden Fällen auch zehn Tage betragen würden und daher in Analogie hierzu eine entsprechende Frist eingeräumt werden müsse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in diesen zehn Tagen zwei Wochenenden enthalten gewesen seien. Weiter hätten nach Vollmachtserteilung noch weitere Angaben und Unterlagen eingefordert werden müssen und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht dargelegt, weshalb die vier oder zehn Tage relevant sein sollen.