2. Per 1. Januar 2024 wurde die bisher geltende Bestimmung zur Siegelung (Art. 248 StPO) geändert und durch Art. 248 sowie Art. 248a StPO (in der Fassung vom 1. Januar 2024) ersetzt. Da die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, findet vorliegend das bisherige Recht, d.h. die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Strafprozessordnung (fortan: StPO) Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO).