1. 1.1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). -3- 1.2. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Gegenstände bereits durchsucht wurden. Es ist daher von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.