Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.348 (STA.2023.4641) Art. 31 Entscheid vom 30. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. November 2023 gegenstand betreffend Antrag auf Siegelung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verdacht auf Drohung, Nöti- gung, Tätlichkeiten und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. 2. 2.1. Am 14. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ei- nen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Am 3. November 2023 wurden beim Beschwerdeführer an zwei Adressen Hausdurchsuchungen durchgeführt und diverse Gegenstände sicherge- stellt. 2.2. Mit Eingabe vom 13. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände. 2.3. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Siegelungsgesuch wegen Verspätung ab. 3. 3.1. Gegen die ihm am 20. November 2023 zugestellte Verfügung vom 16. No- vember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen inklusive MwSt. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). -3- 1.2. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Ge- genstände bereits durchsucht wurden. Es ist daher von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Per 1. Januar 2024 wurde die bisher geltende Bestimmung zur Siegelung (Art. 248 StPO) geändert und durch Art. 248 sowie Art. 248a StPO (in der Fassung vom 1. Januar 2024) ersetzt. Da die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, findet vorliegend das bisherige Recht, d.h. die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Strafprozessordnung (fortan: StPO) Anwendung (Art. 453 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwog in der angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2023, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer am 3. November 2023 diverse Gegenstände be- schlagnahmt worden seien. Der Beschlagnahmebefehl sei vom Beschwer- deführer gleichentags in Empfang genommen worden und er sei über die Möglichkeit und Bedeutung der Siegelung informiert worden. Am 9. Novem- ber 2023 habe er seinen Verteidiger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Das Siegelungsbegehren vom 13. November 2023 sei deutlich verspätet erfolgt. 3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, ein zehn Tage nach einer Durchsuchung gestelltes Siegelungsbegehren sei rechtzeitig, da die Rechtsmittelfristen in dringenden Fällen auch zehn Tage betragen würden und daher in Analogie hierzu eine entsprechende Frist eingeräumt werden müsse. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in diesen zehn Tagen zwei Wochenenden enthalten gewesen seien. Weiter hätten nach Vollmachtser- teilung noch weitere Angaben und Unterlagen eingefordert werden müssen und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe nicht dargelegt, weshalb die vier oder zehn Tage relevant sein sollen. Sie habe insbesondere keinen Grund geltend gemacht, welcher der Siegelung entgegenstehen würde. Ausserdem habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Siegelung, da sich auf den beschlagnahmten Gegenständen Geschäftsunterlagen sowie per- sönliche und private Fotos und Videos befinden würden. Schliesslich seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch und durch ihn bereits widerlegt worden, weshalb die Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände nicht mehr notwendig sei. -4- 3.3. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, die Abweisung des Siegelungsbegehrens sei rechtmässig erfolgt. Die Frist zur Stellung des Siegelungsbegehrens sei insbesondere nicht mit einer zehntägigen Beschwerdefrist gleichzusetzen und es sei irrelevant, dass Wochenenden dazwischengelegen hätten. Dass weitere Angaben und Un- terlagen hätten eingeholt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, da be- reits eine kurze E-Mail für die Beantragung des Siegelungsbegehrens ge- nügt hätte. Weiter brauche sie bei einer Abweisung des Begehrens auf- grund dessen verspäteten Einreichens keine schützenswerten Interessen geltend zu machen. 4. 4.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder einge- sehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist für Siegelungsbegehren vor. Nach der Praxis des Bun- desgerichts haben diese jedoch angesichts des strafprozessualen Be- schleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in einem unmittelbaren zeitli- chen Zusammenhang mit der Sicherstellung zu erfolgen (THOR- MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 248 StPO mit weiteren Hinweisen), d.h. sie sind "unverzüglich" (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 147 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2019 vom 12. Juni 2019 E. 2.6) zu stellen. Ob ein Siegelungsbegehren als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Ein- zelfalls an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfah- rens ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsbegehren) innert angemessener kurzer Frist durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Re- gel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgtes Siegelungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Als rechtzeitig wurde vom Bundesgericht dagegen ein innert sieben Kalendertagen gestelltes Siegelungsbegehren im Zusammenhang mit einer komplexen Situation er- achtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3). Ein innert rund zwölf Tagen gestelltes Begehren (Kenntnisnahme vom Schreiben betreffend die Edition von Bankunterlagen am 25. Oktober 2017 und Siegelungsbegehren vom 6. November 2017, wobei bereits am 13. September 2017 bekannt war, um welche Unterlagen es sich handelte) wurde vom Bundesstrafgericht als verspätet beurteilt (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3). In -5- besonderen Konstellationen kann ein nicht unverzüglich gestelltes Siege- lungsbegehren zulässig sein, z.B. weil der Betroffene inhaftiert war, der Verteidiger keinen für eine Verständigung genügenden Kontakt mit ihm hatte aufnehmen können, der Verteidiger (u.a. auch deshalb) keinen genü- genden Überblick über mehrere Sicherstellungen hatte, weshalb ein Sie- gelungsbegehren erst mehr als zehn Tage nach den Sicherstellungen noch als genügend angesehen wurde (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 11a zu Art. 248 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. September 2023 ei- nen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend den Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Die Hausdurchsuchung fand am 3. November 2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt und es wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt. Demgemäss erlangte der Beschwerdeführer am 3. November 2023 Kenntnis von den Beschlagnah- mungen und den sichergestellten Gegenständen. Gleichentags ist er auch über die Möglichkeit und Bedeutung der Siegelung informiert worden, wo- bei er auf die Siegelung explizit verzichtet hat, indem er auf den Dokumen- ten der Kantonspolizei Aargau jeweils Entsprechendes ankreuzte (vgl. Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokolle vom 3. November 2023, Protokoll EDV-Sicherstellung und -Auswertung Inhaber/in als beschuldigte Person vom 3. November 2023, drei Protokolle Vorläufige Sicherstellung Mobiltelefon/Tablet/SIM-Karte Inhaber/in als beschuldigte Person vom 3. November 2023). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach für die Stellung des Siegelungsbegehrens analog den Rechtsmittelfristen eine zehntägige Frist einzuräumen sei, geht fehl und an der Sache vorbei. Nach der hier relevanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht (vgl. hierzu E. 2 hiervor) ist das Sie- gelungsbegehren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Si- cherstellung der Unterlagen zu stellen (vgl. E. 4.1 hiervor). Auch wenn die Siegelung demgemäss je nach konkretem Einzelfall auch noch innert ein paar Tagen nach Sicherstellung verlangt werden kann, ist hierfür – entge- gen dem Beschwerdeführer – auf Kalender- und nicht auf Werktage abzu- stellen. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, vorliegend seien noch Wochenenden dazwischengelegen, irrelevant. Dass der Verteidiger weitere vier Tage für die Stellung des Siegelungsbegehren benötigte, ist nicht nachvollziehbar und erscheint übermässig lange, zumal keine Gründe für ein Zuwarten ersichtlich sind. Insbesondere handelt es sich nicht um eine komplexe Angelegenheit, die allenfalls eine längere Zeitspanne zur Stellung des Begehrens gerechtfertigt hätte. Auch eine besondere Konstel- lation, in der ein nicht unverzüglich gestelltes Siegelungsbegehren zulässig sein soll, bspw., weil der Betroffene inhaftiert war, der Verteidiger keinen für eine Verständigung genügenden Kontakt mit ihm hatte aufnehmen kön- nen bzw. der Verteidiger (u.a. auch deshalb) keinen genügenden Überblick -6- über mehrere Sicherstellungen hatte (vgl. KELLER, a.a.O., N. 11a zu Art. 248 StPO), liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der durch den Beschwerdeführer am 3. November 2023 erklärte Ver- zicht auf die Siegelung rechtsgültig erfolgt und er daher mit einem späteren Siegelungsbegehren ausgeschlossen ist, da dieses jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Auch dass sich gemäss Beschwerdeführer auf den be- schlagnahmten Gegenständen Geschäftsunterlagen sowie persönliche und private Fotos und Videos befänden, hat auf die Beurteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des gestellten Siegelungsbegehrens keine Auswirkung. Diesbezüglich irrelevant ist sowohl, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm keinen der Siegelung entgegenstehenden Grund geltend gemacht hat, als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe falsch und durch ihn bereits widerlegt worden seien. 4.3. Zusammengefasst stellte der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren vom 13. November 2023 verspätet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -7- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger