2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden zur Hälfte, d.h. mit Fr. 534.00, dem Beschwerdeführer 1 auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die andere Hälfte, d.h. Fr. 534.00, wird auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)