4.3. Die Beschuldigte hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Ihr ist damit keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023 in - 13 - Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung aufgehoben und die Strafsache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.