4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer 1 die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer 2 obsiegt.