3.6. Nach dem Gesagten sind die in E. 3.1 hievor dargestellten Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nur in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weshalb Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich weiterzuführen ist.