Dass diese Voraussetzung hier gegeben wäre, lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht feststellen. Es kann beweismässig nicht von einer eigentlichen Pattsituation gesprochen werden bzw. es liegt – da die Beteiligten mit Ausnahme der Beschuldigten nicht schriftlich einvernommen worden sind – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine "Aussage gegen Aussage"-Situ- ation vor. 3.5.3. Damit steht nicht fest, dass der Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). - 12 -