Nach dem Gesagten bedarf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten einer vertieften Abklärung im Rahmen einer (weiteren) Einvernahme und weiterer Ermittlungen. Insbesondere ist D._____ als Zeuge zu befragen. Eine Nichtanhandnahme darf, wie erwähnt, nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dass diese Voraussetzung hier gegeben wäre, lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht feststellen.