18: Der Beschwerdeführer 2 stellte Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen einer Sachbeschädigung vom 31. März 2023, begangen an seinem Wohnort, T-Strasse, in Q._____; sein Fahrzeug soll mit roter Farbe versprüht worden sein]), ein vom Beschwerdeführer 1 bestätigtes Ereignis vom 14. Mai 2023 zu seinen Lasten und ein von der Beschuldigten behauptetes Ereignis vom Oktober 2022 – ist jedenfalls eine Gesamtwürdigung unerlässlich.