Unklar bleibt insbesondere auch das tatsächliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschuldigten und damit zusammenhängend ein allfälliges Motiv der Beschuldigten. Aufgrund der Häufigkeit der Sachbeschädigungen zu Lasten des Beschwerdeführers 2 – insgesamt vier beanzeigte Ereignisse (26. Mai 2023, 1. bis 18. Juli 2023, 6. bis 8. August 2023 sowie 1. April 2023 [vgl. zu Letzterem Beschwerde Rz. 18: Der Beschwerdeführer 2 stellte Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen einer Sachbeschädigung vom 31. März 2023, begangen an seinem Wohnort, T-Strasse, in Q.