Der damalige Schaden wurde – abgesehen vom Deliktsort (vgl. dazu act. 25) – ebenso wenig polizeilich dokumentiert wie bei den beiden nach dem 26. Mai 2023 erfolgten Ereignissen (vom Juli und August 2023). Der Beschwerdeführer 2 bringt diesbezüglich zu Recht vor, dass sich aus dem Schadensbild allenfalls Schlüsse ableiten liessen, ob es sich um dieselbe Täterschaft handle oder nicht (vgl. Beschwerde S. 7). Unklar bleibt insbesondere auch das tatsächliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschuldigten und damit zusammenhängend ein allfälliges Motiv der Beschuldigten.