der Beschuldigten, wonach die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers 2 die Täterin gewesen sein könnte, zumal es schon im Oktober 2022 zu einer Beschädigung (an einem Tränkefass) gekommen sei. Letzteres ist ausweislich der Akten lediglich eine Behauptung, im Gegensatz zur vom Beschwerdeführer 1 bestätigten Aussage der Beschuldigten, dass es schon vor dem 26. Mai 2023 zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Die offenbar am 14. Mai 2023 erfolgte Sachbeschädigung am selben Zaun könnte allerdings wiederum aus dem genannten Kränkungsmotiv der Beschuldigten durch diese entstanden sein. Der damalige Schaden wurde – abgesehen vom Deliktsort (vgl. dazu act.