3.5.2. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 2 wurde die Täterschaft der Sachbeschädigungen vom 26. Mai 2023 nicht in flagranti erwischt. Vielmehr stehen sich – bezogen auf die mündlichen Aussagen der Geschädigten gegenüber dem rapportierenden Polizisten; polizeiliche Einvernahmen der Geschädigten haben nicht stattgefunden – vorliegend gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber und es ist – zumindest derzeit – nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Es liegen keine objektiven Beweise vor und sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch die Beschuldigte geben ein mögliches Motiv für die Tat an.