Der Beschwerdeführer 1 bestätigte mündlich gegenüber der Polizei, dass es schon früher, am 14. Mai 2023, zu einer Sachbeschädigung am Zaun (nicht an der gleichen Örtlichkeit; vgl. dazu act. 25, Bild 2, grüner Kreis) gekommen sei (Polizeirapport vom 2. Oktober 2023, act. 21).