es nicht gewesen sei. Sie stellte den Beweisergänzungsantrag, dass man beim Beschwerdeführer 1 anfrage, ob es früher schon Sachbeschädigungen am Zaun gegeben habe. Sie habe von ihm gehört, dass es schon früher Sachbeschädigungen am Zaun gegeben habe und der Beschwerdeführer 2 da völlig "ausgetickt" sei (act. 37 ff.).