30, 31 und 32 bzw. 34) bzw. auf den Standort der von ihr erwähnten (und sich noch weiter oberhalb befindenden) Sitzbank (vgl. dazu act. 30 sowie Beschwerde S. 7) eingegangen werden. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise lässt vorliegend die plausible Prognose, dass die Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden wird, nicht zu. In Bezug auf diesen Tatbestand ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. November 2023 somit im Ergebnis zu bestätigen. -9-