Ein Eindringen in die Weide, als möglicherweise durch Art. 186 StGB geschützten Raum, kann somit selbst nach Darstellung von D._____, der das Geräusch einer Sachbeschädigung gehört haben will, nicht nachgewiesen werden (act. 20). Dieser gab mündlich an, dass er nicht gesehen habe, was die Beschuldigte oberhalb der Weide getan habe (act. 20 unten) und machte nicht geltend, dass die Beschuldigte innerhalb des Geheges gewesen sei. Insofern muss nicht weiter auf deren Aussagen und den Ort von ihrem Absitzen im Wald/am "Bord" (vgl. act. 30, 31 und 32 bzw. 34) bzw. auf den Standort der von ihr erwähnten (und sich noch weiter oberhalb befindenden) Sitzbank (vgl. dazu act.