Hinweise dafür, dass dieser Weg bzw. die R-Strasse [vgl. act. 34] ein "Privatgrundstück" des Beschuldigten darstellen sollte [vgl. act. 21 unten] liegen ausweislich der Akten nicht vor) zum oberhalb (der Weide) gelegenen Waldstück (act. 20 unten/21 oben, 21 unten und 25) und sie kam gemäss mündlicher Aussage von D._____ über denselben Weg (act. 21 oben) bzw. diese Strasse auch wieder hinunter (act. 20). Ein Eindringen in die Weide, als möglicherweise durch Art. 186 StGB geschützten Raum, kann somit selbst nach Darstellung von D._____, der das Geräusch einer Sachbeschädigung gehört haben will, nicht nachgewiesen werden (act. 20).