3.4. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei der Parzelle D um eine zum Haus des Beschwerdeführers 1 gehörende (Ziegen-)Weide handelt, wobei diese aufgrund eines Zaunes erkennbar – wenn auch aufgrund der vorhandenen Akten nicht erkennbar lückenlos auf alle Seiten hin – abgegrenzt (vgl. act. 25 f.) und somit umfriedet war (vgl. dazu oben, E. 1.3.3). Keine konkreten Hinweise liegen in Bezug auf das Tatbestandselement des Eindringens vor. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2023 gelangte die Beschuldigte mit ihrer Tochter über den frei zugänglichen Weg (vgl. act. 25 sowie Beschwerdebeilage 8; Hinweise dafür, dass dieser Weg bzw. die R-Strasse [vgl. act.