186 StGB geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Vollendet ist das Delikt nach der ersten Begehungsvariante, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum eindringt bzw. diesen ohne dessen Einwilligung betritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 22 und 24 zu Art. 186 StGB). 3.3.2. Der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.