aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.2. Massgebend sind hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Mai 2023 die gleichentags beanzeigten Beschädigungen am Weidezaun, welche in act. 26 abgebildet sind und deren Standort in act. 25 (Bild 2) rot markiert ist. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs geht es um das Grundstück D in Q._____, welches im Eigentum des Beschwerdeführers 1 steht, der an der R-Strasse in Q._____, G, wohnt (vgl. AGIS-Auszug der D, GB Q._____, Beschwerdebeilage 8 bzw. act. 25).