Beweise erhoben worden und es könne nicht mit der von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzten Klarheit gesagt werden, dass aufgrund des Polizeirapports vom 2. Oktober 2023 eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei. -6- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung.