Aufgrund des Polizeirapports und der bisherigen Ermittlungen könne keine Rede davon sein, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei. Schliesslich sei auch das tatsächliche Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 2 nicht effektiv beleuchtet worden. So seien sie nie ein Paar gewesen, was von der Beschuldigten aber behauptet werde. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch eine Strafanzeige des Beschwerdeführers 2 vom 1. April 2023 gegen unbekannte Täterschaft wegen einer Sachbeschädigung vom 31. März 2023 in Q._____ an seinem Wohnort. Insgesamt seien klar zu wenige Ermittlungen getätigt resp. Beweise erhoben worden und es könne nicht mit der von Art.