2.2. Die Beschwerdeführer machten in der Beschwerde zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt und das anwendbare Recht unrichtig angewandt worden. So seien sie beide nie zur Sache einvernommen und D._____, der die Geschehnisse direkt mitbekommen habe und die Beschuldigte und ihre Tochter gestellt habe, sei nie als Zeuge zum Vorfall vom 26. Mai 2023 befragt worden. Die Beschuldigte habe selbst widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann ergäben sich aus den Akten die örtlichen Verhältnisse nicht. Aufgrund des Polizeirapports und der bisherigen Ermittlungen könne keine Rede davon sein, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei.