2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Verfügung damit, dass eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege, wobei weder die Beschwerdeführer noch die Beschuldigte eine erhöhte Glaubwürdigkeit beanspruchen könnten und weitere Beweise fehlten. Der Beschuldigten könne demzufolge nicht nachgewiesen werden, dass sie sich des Hausfriedensbruchs und der wiederholten Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 strafbar gemacht habe. Das Verfahren sei daher gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen.