Dazu waren die Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB) am Eigentum des Beschwerdeführers 2, namentlich seinem Weidezaun in Q._____ (vgl. dazu act. 19 sowie Beschwerde S. 4), bzw. ein Hausfriedensbruch am Grundstück des Beschwerdeführers 1 (vgl. dazu Beschwerde S. 4; entgegen seinem Strafantrag wird in der -5- Beschwerde eine Sachbeschädigung zu seinen Lasten nicht mehr geltend gemacht) infrage stehen und die Beschwerdeführer folglich als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sind (vgl. E. 1.3.1 hiervor).