1.3.3. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die "bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen". Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken.