3.4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023, mit welcher die Strafanzeigen gegen die Beschuldigte wegen Vorfällen im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 nicht an die Hand genommen wurden. Da der Entscheid vor Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2024 ergangen ist, ist die Beschwerde nach bisherigem Recht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).