3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 27. November 2023 erhoben B._____ und A._____ gegen die ihnen am 17. November 2023 bzw. 16. November 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung STA1 ST.2023.7958 bzgl. Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen Frau C._____ sei aufzuheben. -3-