sistiert. Begründet wurde dies damit, dass die durchgeführten Ermittlungen keinen Aufschluss über die Identität der unbekannten Täterschaft hätten bringen können. 2. Mit Verfügung vom 8. November 2023 erledigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 in Q._____ durch Nichtanhandnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 10. November 2023.