Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.347 (STA.2023.7958) Art. 83 Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt John Wyss, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 8. November 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 26. Mai 2023 meldete B._____ der kantonalen Notrufzentrale, dass sein Weidezaun beschädigt worden sei. Der vor Ort anwesende Jäger D._____ habe bemerkt, wie jemand etwas an diesem Zaun "gemacht" habe. Als dieser die verdächtigte Person aufgefordert habe, auf die Strasse hinunterzutreten, sei C._____ mit ihrer Tochter erschienen. C._____ wurde in der Folge verdächtigt, das Privatgrundstück von A._____ am 26. Mai 2023 passiert und anschliessend den Weidezaun von B._____ mit- tels unbekannten Werkzeugs durchtrennt zu haben. Sowohl B._____ als auch A._____ stellten am 26. Mai 2023 Strafantrag gegen C._____ wegen des gleichentags erfolgten Ereignisses. Im Zusammenhang mit zwei weiteren Sachbeschädigungen an seinem Weidezaun stellte B._____ am 18. Juli 2023 (Ereignis zwischen dem 1. und dem 18. Juli 2023) sowie am 15. August 2023 (Ereignis zwischen dem 6. und dem 8. August 2023) zwei weitere Strafanträge gegen Unbekannt. Betreffend die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 wurde die Strafuntersuchung mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023 sis- tiert. Begründet wurde dies damit, dass die durchgeführten Ermittlungen keinen Aufschluss über die Identität der unbekannten Täterschaft hätten bringen können. 2. Mit Verfügung vom 8. November 2023 erledigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 in Q._____ durch Nichtanhandnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhand- nahmeverfügung am 10. November 2023. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 27. November 2023 erhoben B._____ und A._____ gegen die ihnen am 17. November 2023 bzw. 16. November 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und be- antragten: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung STA1 ST.2023.7958 bzgl. Strafverfahren wegen mehrfacher Sachbeschä- digung und Hausfriedensbruch gegen Frau C._____ sei aufzuheben. -3- 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfah- ren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen Frau C._____ zu eröffnen und eine Strafuntersuchung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerinnen." 3.2. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 8. Dezember 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 11. Dezember 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 verzichtete die Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023, mit welcher die Strafanzeigen ge- gen die Beschuldigte wegen Vorfällen im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 nicht an die Hand genommen wurden. Da der Entscheid vor Inkrafttreten der revidierten Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2024 ergangen ist, ist die Beschwerde nach bisherigem Recht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO). 1.2. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. -4- 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. 1.3.2. Der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) schützt die unbe- einträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschädigte – und entsprechend auch antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB) – sind Personen, die in ihrem Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzungsrecht ver- letzt wurden (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und N. 96 zu Art. 144 StGB). 1.3.3. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schützt das Haus- recht, d.h. die Befugnis, über die "bestimmten Räume ungestört zu herr- schen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen". Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räu- men aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Ge- schützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen um- schlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein enger Konnex zu einem Haus vorausgesetzt, so- dass z.B. eine vom Haus entfernte, eingezäunte Wiese nicht geschützt ist (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und 16 zu Art. 186 StGB). 1.3.4. Mit "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" vom 26. Mai 2023 (act. 42 f. bzw. 44 f.) konstituierten sich die Beschwerdeführer als Privatkläger. Dazu waren die Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB und Art. 118 Abs. 1 StPO auch berechtigt, da Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB) am Eigentum des Beschwerdeführers 2, namentlich sei- nem Weidezaun in Q._____ (vgl. dazu act. 19 sowie Beschwerde S. 4), bzw. ein Hausfriedensbruch am Grundstück des Beschwerdeführers 1 (vgl. dazu Beschwerde S. 4; entgegen seinem Strafantrag wird in der -5- Beschwerde eine Sachbeschädigung zu seinen Lasten nicht mehr geltend gemacht) infrage stehen und die Beschwerdeführer folglich als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sind (vgl. E. 1.3.1 hier- vor). 1.4. Die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Ver- fügung damit, dass eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vorliege, wo- bei weder die Beschwerdeführer noch die Beschuldigte eine erhöhte Glaubwürdigkeit beanspruchen könnten und weitere Beweise fehlten. Der Beschuldigten könne demzufolge nicht nachgewiesen werden, dass sie sich des Hausfriedensbruchs und der wiederholten Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis 8. August 2023 strafbar gemacht habe. Das Verfahren sei daher gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. 2.2. Die Beschwerdeführer machten in der Beschwerde zusammengefasst gel- tend, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt und das anwendbare Recht unrichtig angewandt worden. So seien sie beide nie zur Sache einvernommen und D._____, der die Geschehnisse direkt mitbe- kommen habe und die Beschuldigte und ihre Tochter gestellt habe, sei nie als Zeuge zum Vorfall vom 26. Mai 2023 befragt worden. Die Beschuldigte habe selbst widersprüchliche Aussagen gemacht. Sodann ergäben sich aus den Akten die örtlichen Verhältnisse nicht. Aufgrund des Polizeirap- ports und der bisherigen Ermittlungen könne keine Rede davon sein, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei. Schliesslich sei auch das tatsäch- liche Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 2 nicht effektiv beleuchtet worden. So seien sie nie ein Paar gewesen, was von der Beschuldigten aber behauptet werde. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch eine Strafanzeige des Beschwerdeführers 2 vom 1. April 2023 gegen unbekannte Täterschaft wegen einer Sachbeschädi- gung vom 31. März 2023 in Q._____ an seinem Wohnort. Insgesamt seien klar zu wenige Ermittlungen getätigt resp. Beweise erhoben worden und es könne nicht mit der von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vorausgesetzten Klarheit gesagt werden, dass aufgrund des Polizeirapports vom 2. Oktober 2023 eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei. -6- 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeant- wort vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung. 3. 3.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich folglich so präsentie- ren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zwei- felsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durch- geführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände -7- aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.2. Massgebend sind hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Mai 2023 die gleichen- tags beanzeigten Beschädigungen am Weidezaun, welche in act. 26 abge- bildet sind und deren Standort in act. 25 (Bild 2) rot markiert ist. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs geht es um das Grundstück D in Q._____, wel- ches im Eigentum des Beschwerdeführers 1 steht, der an der R-Strasse in Q._____, G, wohnt (vgl. AGIS-Auszug der D, GB Q._____, Beschwerde- beilage 8 bzw. act. 25). 3.3. 3.3.1. Des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Eindringen ist das Betreten des Hau- ses oder der anderen durch Art. 186 StGB geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Vollendet ist das Delikt nach der ersten Be- gehungsvariante, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum eindringt bzw. diesen ohne dessen Einwilligung betritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 22 und 24 zu Art. 186 StGB). 3.3.2. Der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Tatobjekt der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB kommen bewegliche oder unbewegliche körperliche Sachen in Betracht, an denen ein Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht eines anderen be- steht (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Die Tat- handlung besteht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gilt jedes Herbei- führen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervor- gerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche die bestim- mungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Er- scheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich be- einträchtigt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 20 und N. 22 zu Art. 144 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 3.1). Dabei wird jeweils eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung -8- vorausgesetzt; bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe sind grundsätzlich nicht erfasst (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 24, N. 38 ff. und N. 66 ff. zu Art. 144 StGB m.H.). Die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zum Vorsatz gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache bzw. das Untätigbleiben die Beschädigung oder Zerstörung kausal bewirkt (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 3.4. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei der Parzelle D um eine zum Haus des Beschwerdeführers 1 gehörende (Ziegen-)Weide handelt, wobei diese aufgrund eines Zaunes erkennbar – wenn auch aufgrund der vorhandenen Akten nicht erkennbar lückenlos auf alle Seiten hin – abge- grenzt (vgl. act. 25 f.) und somit umfriedet war (vgl. dazu oben, E. 1.3.3). Keine konkreten Hinweise liegen in Bezug auf das Tatbestandselement des Eindringens vor. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Okto- ber 2023 gelangte die Beschuldigte mit ihrer Tochter über den frei zugäng- lichen Weg (vgl. act. 25 sowie Beschwerdebeilage 8; Hinweise dafür, dass dieser Weg bzw. die R-Strasse [vgl. act. 34] ein "Privatgrundstück" des Be- schuldigten darstellen sollte [vgl. act. 21 unten] liegen ausweislich der Ak- ten nicht vor) zum oberhalb (der Weide) gelegenen Waldstück (act. 20 un- ten/21 oben, 21 unten und 25) und sie kam gemäss mündlicher Aussage von D._____ über denselben Weg (act. 21 oben) bzw. diese Strasse auch wieder hinunter (act. 20). Ein Eindringen in die Weide, als möglicherweise durch Art. 186 StGB geschützten Raum, kann somit selbst nach Darstel- lung von D._____, der das Geräusch einer Sachbeschädigung gehört ha- ben will, nicht nachgewiesen werden (act. 20). Dieser gab mündlich an, dass er nicht gesehen habe, was die Beschuldigte oberhalb der Weide ge- tan habe (act. 20 unten) und machte nicht geltend, dass die Beschuldigte innerhalb des Geheges gewesen sei. Insofern muss nicht weiter auf deren Aussagen und den Ort von ihrem Absitzen im Wald/am "Bord" (vgl. act. 30, 31 und 32 bzw. 34) bzw. auf den Standort der von ihr erwähnten (und sich noch weiter oberhalb befindenden) Sitzbank (vgl. dazu act. 30 sowie Be- schwerde S. 7) eingegangen werden. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise lässt vorliegend die plausible Prognose, dass die Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden wird, nicht zu. In Bezug auf diesen Tatbestand ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. November 2023 somit im Ergebnis zu bestätigen. -9- 3.5. 3.5.1. Betreffend die beanzeigten Sachbeschädigungen vom 26. Mai 2023 er- scheinen die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen der Beschwer- deführer und der Beschuldigten grundsätzlich gleichermassen möglich. Die Beschuldigte gab an, mit ihrer Tochter spazieren gegangen zu sein, weil diese nervös gewesen sei und nicht habe schlafen können. Als sie noch am S-weg gewohnt hätten, seien sie oft "dort" auf der Sitzbank gewe- sen oder seien "dort" durchgelaufen. Und als sie mit dem Beschwerdefüh- rer 2 zusammen gewesen sei – von August 2022 bis Februar oder März 2023 –, hätten sie oft "dort" den Geissen zugeschaut. Als die Bezie- hung auseinandergegangen sei, seien sie und ihre Tochter oft einfach "dort" im Wald in der Nähe gesessen und hätten den Glocken zugehört. Darauf angesprochen, dass der Jäger D._____, als er bei der Weide vor- beigegangen sei, etwas gehört habe, und dies getönt habe, als würde an etwas Metallischem gearbeitet werden, gab sie an, sie hätten nichts "Me- tallisches" gemacht. Sie habe nicht einmal Werkzeug für so etwas. Sie hät- ten nichts beschädigt und sie wolle mit dem Beschwerdeführer 2 nichts mehr zu tun haben. Sie habe nicht einmal eine Ahnung von Beschädigun- gen, wobei der Beschwerdeführer 2 schon etwas gesagt habe davon. Aber sie mache nichts kaputt, schon gar nichts, was sie geholfen habe aufzu- bauen. Sie verneinte, an diesem Abend im Gehege gewesen zu sein. Sie habe keine Ahnung, wer diese Sachbeschädigungen begangen habe. Sie habe niemandem etwas zu Leide getan und sie habe keine anderen Sach- beschädigungen zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 begangen. Sie sei zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 in der Feuerwehr und er habe sie an der letzten Übung vor der halben Mannschaft "fertiggemacht" (Einver- nahmeprotokoll vom 12. Juni 2023, act. 29 ff.). In ihrer zweiten Einver- nahme vom 19. September 2023 gab die Beschuldigte mehrfach an, dass sie es nicht gewesen sei. Sie sei mit ihrer Tochter mit dem Fahrrad "dort" gewesen und habe gesehen, dass die Ziegen "dort" seien und sie seien dann "dort" oben beim "Hag" hingesessen. Sie seien dann verdächtigt wor- den, den Zaun beschädigt zu haben. Auf die Frage, wie sie sich erklären könne, dass der Beschwerdeführer 2 zwei weitere Sachbeschädigungen gemeldet habe, gab sie an, dass sie seit dem 26. Mai 2023 nie mehr "dort" oben gewesen sei. Sie habe eine Vermutung, wer das gewesen sein könnte, wolle sich aber nicht strafbar machen, da sie nicht wisse, ob es so sei. Sie wisse nicht, ob es die "Ex" des Beschwerdeführers 2, E._____, gewesen sei. Er habe mit ihr den Hof zusammen gepachtet. Sie sei auch Mitpächterin von dieser Weide. Es habe dort schon im Oktober 2022 eine Beschädigung an einem Tränkefass gegeben und damals sei der Be- schwerdeführer 2 davon ausgegangen, dass sie es gewesen sei. Sie wisse aber nicht, ob das stimme. Sie habe nicht einmal gewusst, dass im Juli 2023 noch einmal etwas gewesen sei. Sie habe mit den drei Sachbe- schädigungen nichts zu tun und anerkenne den Sachverhalt nicht, weil sie - 10 - es nicht gewesen sei. Sie stellte den Beweisergänzungsantrag, dass man beim Beschwerdeführer 1 anfrage, ob es früher schon Sachbeschädigun- gen am Zaun gegeben habe. Sie habe von ihm gehört, dass es schon frü- her Sachbeschädigungen am Zaun gegeben habe und der Beschwerde- führer 2 da völlig "ausgetickt" sei (act. 37 ff.). Der Beschwerdeführer 2 sagte gegenüber der Polizei mündlich aus, dass sein Nachbar die Täterschaft der Sachbeschädigung in flagranti erwischt habe. Der Jäger D._____ habe bemerkt, wie jemand etwas am Zaun ge- macht habe. Als D._____ die Person aufgefordert habe, auf die Strasse hinunterzutreten, sei die Beschuldigte mit ihrer Tochter erschienen. Diese habe auf den Vorhalt angesprochen, angegeben, nichts am Zaun gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer 2 habe, als er über den Vorfall informiert worden sei und Nachschau gehalten habe, den aufgeschnittenen Zaun festgestellt. Der Beschwerdeführer 2 gab an, dass er die Beschuldigte aus der Feuerwehr kenne. Sie seien eine gewisse Zeit gut befreundet gewesen. Als die Beschuldigte jedoch mehr als nur Freundschaft gewollt habe, habe er den Kontakt zu ihr fast vollständig abgebrochen. Er könne sich vorstel- len, dass dies das Motiv zur Tat gewesen sei (Polizeirapport vom 2. Okto- ber 2023, act. 20). D._____, der Jäger, gab mündlich gegenüber der Polizei an, dass er nicht gesehen habe, was die Beschuldigte oberhalb der Weide getan habe. Er habe jedoch einfach gehört, dass es töne, als würde jemand mit etwas "Me- tallischem" arbeiten. Da der Zaun folglich beschädigt worden sei, sei er da- von ausgegangen, dass die Beschuldigte für die Beschädigung verantwort- lich sei, da sie mit ihrer Tochter den Weg hinabgekommen sei (Polizeirap- port vom 2. Oktober 2023, act. 20 f.). Der Beschwerdeführer 1 bestätigte mündlich gegenüber der Polizei, dass es schon früher, am 14. Mai 2023, zu einer Sachbeschädigung am Zaun (nicht an der gleichen Örtlichkeit; vgl. dazu act. 25, Bild 2, grüner Kreis) gekommen sei (Polizeirapport vom 2. Oktober 2023, act. 21). 3.5.2. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 2 wurde die Täterschaft der Sachbeschädigungen vom 26. Mai 2023 nicht in flagranti erwischt. Viel- mehr stehen sich – bezogen auf die mündlichen Aussagen der Geschädig- ten gegenüber dem rapportierenden Polizisten; polizeiliche Einvernahmen der Geschädigten haben nicht stattgefunden – vorliegend gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber und es ist – zumindest derzeit – nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Es liegen keine objektiven Beweise vor und sowohl der Be- schwerdeführer 2 als auch die Beschuldigte geben ein mögliches Motiv für die Tat an. So könnte die Beschuldigte aufgrund der nicht (fort-)geführten Beziehung gekränkt gewesen sein. Ebenso gut möglich ist die Erklärung - 11 - der Beschuldigten, wonach die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers 2 die Täterin gewesen sein könnte, zumal es schon im Oktober 2022 zu einer Beschädigung (an einem Tränkefass) gekommen sei. Letzteres ist aus- weislich der Akten lediglich eine Behauptung, im Gegensatz zur vom Be- schwerdeführer 1 bestätigten Aussage der Beschuldigten, dass es schon vor dem 26. Mai 2023 zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Die of- fenbar am 14. Mai 2023 erfolgte Sachbeschädigung am selben Zaun könnte allerdings wiederum aus dem genannten Kränkungsmotiv der Be- schuldigten durch diese entstanden sein. Der damalige Schaden wurde – abgesehen vom Deliktsort (vgl. dazu act. 25) – ebenso wenig polizeilich dokumentiert wie bei den beiden nach dem 26. Mai 2023 erfolgten Ereig- nissen (vom Juli und August 2023). Der Beschwerdeführer 2 bringt diesbe- züglich zu Recht vor, dass sich aus dem Schadensbild allenfalls Schlüsse ableiten liessen, ob es sich um dieselbe Täterschaft handle oder nicht (vgl. Beschwerde S. 7). Unklar bleibt insbesondere auch das tatsächliche Ver- hältnis zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschuldigten und da- mit zusammenhängend ein allfälliges Motiv der Beschuldigten. Aufgrund der Häufigkeit der Sachbeschädigungen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers 2 – insgesamt vier beanzeigte Ereignisse (26. Mai 2023, 1. bis 18. Juli 2023, 6. bis 8. August 2023 sowie 1. April 2023 [vgl. zu Letzterem Beschwerde Rz. 18: Der Beschwerdeführer 2 stellte Strafantrag gegen un- bekannte Täterschaft wegen einer Sachbeschädigung vom 31. März 2023, begangen an seinem Wohnort, T-Strasse, in Q._____; sein Fahrzeug soll mit roter Farbe versprüht worden sein]), ein vom Beschwerdeführer 1 be- stätigtes Ereignis vom 14. Mai 2023 zu seinen Lasten und ein von der Be- schuldigten behauptetes Ereignis vom Oktober 2022 – ist jedenfalls eine Gesamtwürdigung unerlässlich. Nach dem Gesagten bedarf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteilig- ten einer vertieften Abklärung im Rahmen einer (weiteren) Einvernahme und weiterer Ermittlungen. Insbesondere ist D._____ als Zeuge zu befra- gen. Eine Nichtanhandnahme darf, wie erwähnt, nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dass diese Voraussetzung hier gege- ben wäre, lässt sich nach dem Gesagten derzeit nicht feststellen. Es kann beweismässig nicht von einer eigentlichen Pattsituation gesprochen wer- den bzw. es liegt – da die Beteiligten mit Ausnahme der Beschuldigten nicht schriftlich einvernommen worden sind – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine "Aussage gegen Aussage"-Situ- ation vor. 3.5.3. Damit steht nicht fest, dass der Tatbestand der mehrfachen Sachbeschä- digung eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). - 12 - 3.6. Nach dem Gesagten sind die in E. 3.1 hievor dargestellten Voraussetzun- gen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nur in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weshalb Ziff. 1 der Nichtan- handnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung aufzuheben und das Strafverfahren diesbezüglich weiterzuführen ist. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer 1 die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die andere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer 2 obsiegt. 4.2. Der Beschwerdeführer 1 unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb ihm kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Der Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. Novem- ber 2012 E. 3). 4.3. Die Beschuldigte hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Ihr ist damit keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2023 in - 13 - Bezug auf die mehrfache Sachbeschädigung aufgehoben und die Strafsa- che zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden zur Hälfte, d.h. mit Fr. 534.00, dem Beschwerdefüh- rer 1 auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die andere Hälfte, d.h. Fr. 534.00, wird auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 14. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli