Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, wie der festgestellten qualifizierten Wiederholungsgefahr mit milderen Ersatzmassnahmen Rechnung getragen werden könnte. Namentlich lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich eine (weitere) schwere Gewalttat des Beschwerdeführers gegenüber B._____ oder auch anderen Familienmitgliedern durch ein Kontakt- oder Rayonverbot verhindern liesse. 4.4. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 - 17 -