4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Sicherheitshaft in seiner E. 8 auf die bereits ergangenen Entscheide. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung sehe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Auch in Berücksichtigung einer allfälligen Strafmilderung infolge Versuchs drohe dem Beschwerdeführer eine empfindliche (Freiheits-) Strafe, weshalb keine Überhaft drohe. 4.2.2. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde nicht geltend, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Sicherheitshaft aus anderen als den bereits abgehandelten Gründen unverhältnismässig sein könnte.