4. 4.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Sicherheitshaft verhältnismässig zu sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf sie nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 237 Abs. 1 StPO ist sie zudem aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.