mit Beschwerde) weiterhin aktuell. Von daher stellt es keine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht im Detail mit diesen offensichtlich wenig überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3, wonach sich ein Gericht nicht mit jedem Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen muss, - 16 - sondern sich auf die seines Erachtens wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf).