- Wenngleich sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 auf S. 8 geäusserte Befürchtung, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers instabil sein könnte, nicht bestätigt hat, ist die damals getroffene und für die Gefährlichkeitsprognose letztlich massgebliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer "mutmasslich völlig aus dem Nichts und ohne jegliche Vorwarnung" mit massiver Gewalt auf B._____ eingewirkt habe, auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 13. November 2023 (oder auch