3.7. Damit ist es zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahte. Zu prüfen bleibt einzig, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt: - Zur Begründung hielt das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (wie bereits dargelegt) fest, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO erst ab dem 1. Januar 2024 zu beachten sei. Im Übrigen verwies es (auch) auf die oben (in E. 3.6) erwähnte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023.