Weshalb die in E. 3.5 dargelegte Befürchtung weiterer Gewaltstraftaten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht erfüllen sollte, ist nicht einsichtig, geht es doch um die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer (wie mutmasslich bereits am 16. April 2023) sozusagen jederzeit aus dem Nichts heraus eine schwere Gewaltstraftat begehen könnte, ohne dass dies vorgängig zu erkennen wäre.