in Verdacht stehenden Straftaten auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter (z. B. Leib und Leben oder sexuelle Integrität) gerichtet seien. Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" solle sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalles bei der Haftprüfung berücksichtigt würden. Mit der Formulierung "unmittelbar" werde verdeutlicht, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Gefahr akut sein müsse (S. 6743 f.).