Der Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 (BBl 2019 6697) ist zu entnehmen, dass mit Art. 221 Abs. 1bis StPO – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts – die qualifizierte Wiederholungsgefahr geregelt werde. Damit solle deren Ausnahmecharakter und ihre systematische Nähe zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) ausgedrückt werden. Der Haftgrund verzichte zwar gänzlich auf das Erfordernis der Vortaten, sei aber nur anwendbar, wenn die - 15 -