StPO zu werten ist, steht ausser Frage. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (in E. 6.3) sowie den hierzu ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts […] vom 19. Juni 2023 (in E. 4) verwiesen werden, die auch in Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers weiterhin aktuell wirken. - Der am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Art. 221 Abs. 1bis StPO lautet wie folgt: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: