- Dass die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung erneut eine schwere Gewalttat zum Nachteil namentlich von B._____ begehen könnte, auch ohne entsprechende Vortaten als eine (qualifizierte) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu werten ist, steht ausser Frage.