Beschwerdeführer bis anhin einzig nicht gelungen, diese überzeugend zu beseitigen. Insofern geht es letztlich einzig um Fragen der summarischen Beweiswürdigung. Eine solche dürfen die Strafbehörden aber auch im Hinblick auf eine Gefährlichkeitsprognose selbstredend vornehmen, ohne dass ihnen dies mit Hinweis auf den sog. nemo-tenetur-Grundsatz untersagt werden könnte. 3.6. Losgelöst davon, ob man die in E. 3.5 dargelegte Befürchtung weiterer Gewaltstraftaten unter Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder unter dem inskünftigen Art. 221 Abs. 1bis StPO beurteilt, vermag sie die Anordnung von Sicherheitshaft zu rechtfertigen: