- Zwar kann dem Beschwerdeführer nur schon gestützt auf den Grundsatz, dass sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO), nicht entgegengehalten werden, die der Gefährlichkeitsprognose massgeblich zu Grunde liegende Unsicherheit nicht durch ein Geständnis beseitigt zu haben. Vorliegend verhielt es sich aber zu keinem Zeitpunkt so, dass man die besagte Unsicherheit mit einem fehlenden Geständnis des Beschwerdeführers begründet hätte. Vielmehr bestand die massgebliche Unsicherheit mehr oder weniger von Beginn weg und ist es dem - 14 -